In der Folge setzt sie sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt Fr. 776.35 sowie der gestützt auf Art. 31 Abs. 5 des Reglements des Klägers ausgesprochenen Konventionalstrafe von Fr. 776.35 für die Nichtbefolgung des Beschlusses der RPKD vom 11. Dezember 2019 bezüglich Nach- und Ausgleichszahlungen für die vorenthaltenen geldwerten Leistungen von Fr. 776.35 auseinander, sondern beanstandet einzig die Auferlegung der Konventionalstrafe gemäss Art. 31 Abs. 1 des Reglements des Klägers (Beschwerde S. 2 ff.).