Fr. 776.35 als gerechtfertigt und angemessen und verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung einer Konventionalstrafe von insgesamt Fr. 8'776.35 zuzüglich 5 % Zins seit 18. Januar 2020 auf Fr. 8'000.00 und 5 % Zins seit 8. Oktober 2020 auf Fr. 776.35 (vorinstanzliches Urteil E. 4.8).