2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beklagte sei vom Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAVP; in der Fassung vom 21. Dezember 2011 [Klagebeilage 7] bzw. in der Fassung vom 29. März 2016 [Klagebeilage 8]) erfasst und aufgrund der Verbandsmitgliedschaft bei «swissstaffing» seien sämtliche Artikel des GAVP für die Beklagte verbindlich (vorinstanzliches Urteil E. 3.1). Sie hat die vom Kläger geltend gemachten Verstösse der Beklagten gegen den GAVP (Klage Rz. 21 ff.) gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen des GAVP, den Kontrollbericht der O.