4. Sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten Parteientschädigungen für das gesamte Verfahren seien abzulehnen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung (Ersatz der notwendigen Auslagen und Umtriebsentschädigung) sowie eine Genugtuung zuzusprechen. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 2.3. Die Beklagte reichte am 13. Dezember 2023 eine freigestellte Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: