c. Im unwahrscheinlichen Falle tatsächlich festgestellter Verfehlungen seien die von der Klagepartei geltend gemachten, willkürlich festgelegten Konventionalstrafen auf ein verhältnismässiges Minimum zu reduzieren. d. Unter Kostenfolge ausschliesslich zu Lasten der Klagepartei. 1.3. Mit Urteil vom 2. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Arbeitsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von CHF 776.35 wie folgt vorenthalten hat: