1.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. Juli 2022: a. Es sei eingehend zu prüfen, ob das angerufene Gericht für die Behandlung der eingereichten Klage überhaupt zuständig ist und gegebenenfalls auf Nichteintreten zu entscheiden. -3- b. Die Klage sei abzuweisen und der Beklagten eine angemessene Entschädigung für die ihr erwachsenen Aufwände zuzusprechen.