Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.47 (VZ.2022.25) Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin M. Stierli Kläger Verein Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds für den Personalverleih (PVP), […] vertreten durch Advokat Joel Burgunder, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger ist das von den Vertragsparteien des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages Personalverleih (GAVP) mit dem Vollzug des GAVP betraute paritätische Organ. Er macht geltend, im Rahmen einer Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 seien diverse Verstösse der Beklagten gegen den GAVP festgestellt worden und verlangt gestützt darauf die Feststellung der den Arbeit- nehmern vorenthaltenen Lohnforderungen sowie die Zahlung von zwei Konventionalstrafen. Mit Klage vom 20. Mai 2022 beantragte der Kläger: 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von CHF 776.35 wie folgt vorenthalten hat: Name Vorname Forderung […] […] CHF 258.50 […] […] CHF 72.30 […] […] CHF 96.85 […] […] CHF 30.65 […] […] CHF 1.50 […] […] CHF 1.10 […] […] CHF 306.00 […] […] CHF 5.60 […] […] CHF 1.65 […] […] CHF 2.20 Total CHF 776.35 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8'776.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2020 auf CHF 8'000.00 und zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Oktober 2020 auf CHF 776.35 zu bezahlen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten. 1.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 12. Juli 2022: a. Es sei eingehend zu prüfen, ob das angerufene Gericht für die Behandlung der eingereichten Klage überhaupt zuständig ist und gegebenenfalls auf Nichteintreten zu entscheiden. -3- b. Die Klage sei abzuweisen und der Beklagten eine angemessene Entschädigung für die ihr erwachsenen Aufwände zuzusprechen. c. Im unwahrscheinlichen Falle tatsächlich festgestellter Verfehlungen seien die von der Klagepartei geltend gemachten, willkürlich festgelegten Konventionalstrafen auf ein verhältnismässiges Minimum zu reduzieren. d. Unter Kostenfolge ausschliesslich zu Lasten der Klagepartei. 1.3. Mit Urteil vom 2. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden, Arbeitsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Beklagte den nachstehend aufgeführten Arbeitnehmenden Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von CHF 776.35 wie folgt vorenthalten hat: Name Vorname Forderung […] […] CHF 258.50 […] […] CHF 72.30 […] […] CHF 96.85 […] […] CHF 30.65 […] […] CHF 1.50 […] […] CHF 1.10 […] […] CHF 306.00 […] […] CHF 5.60 […] […] CHF 1.65 […] […] CHF 2.20 Total CHF 776.35 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 8'776.35 zuzüglich 5% Zins seit 18. Januar 2020 auf CHF 8'000.00 und zuzüglich 5% Zins seit 8. Oktober 2020 auf CHF 776.35 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2. 2.1. Die Beklagte erhob am 25. Oktober 2023 Beschwerde gegen das ihr am 27. September 2023 zugestellte begründete Urteil und beantragte: -4- 1. Der Entscheid des Bezirksgericht Rheinfelden, Arbeitsgericht, vom 02.03.2023 sei zurückzuweisen oder zugunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, insbesondere in den nachstehend detailliert ausgeführten Punkten. 2. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben. 3. Sämtliche Kosten des gesamten Verfahrens, insbesondere jene aus dem Beschwerde- verfahren, seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 4. Sämtliche vom Beschwerdegegner geltend gemachten Parteientschädigungen für das gesamte Verfahren seien abzulehnen. 5. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung (Ersatz der notwendigen Auslagen und Umtriebsentschädigung) sowie eine Genugtuung zuzusprechen. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 2.3. Die Beklagte reichte am 13. Dezember 2023 eine freigestellte Stellung- nahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beklagte beantragt eine Rückweisung oder eine Abänderung des Urteils der Vorinstanz zu ihren Gunsten, «insbesondere in den nach- stehend detailliert ausgeführten Punkten». Zwar ist aus diesem Rechts- begehren allein nicht ersichtlich, inwieweit das vorinstanzliche Urteil aufgehoben oder geändert werden soll. Aus der nachfolgenden Begründung – insbesondere der Ausführung, sie bestreite die Forderungen der Gegenpartei nach wie vor vollumfänglich und weise sämtliche Schlussfolgerungen aus dem vorinstanzlichen Urteil zurück (Beschwerde- begründung S. 2) – geht jedoch hervor, dass die Beklagte eine vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und in der Sache eine vollumfängliche Abweisung der Klage bewirken möchte, womit das formell mangelhafte Rechtsbegehren entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Nichteintreten auf die Beschwerde führt (vgl. BGE 137 III 617). -5- 2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beklagte sei vom Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAVP; in der Fassung vom 21. Dezember 2011 [Klagebeilage 7] bzw. in der Fassung vom 29. März 2016 [Klagebeilage 8]) erfasst und aufgrund der Verbandsmitgliedschaft bei «swissstaffing» seien sämtliche Artikel des GAVP für die Beklagte verbindlich (vorinstanzliches Urteil E. 3.1). Sie hat die vom Kläger geltend gemachten Verstösse der Beklagten gegen den GAVP (Klage Rz. 21 ff.) gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen des GAVP, den Kontroll- bericht der O._____ AG (Klagebeilage 6) sowie die Einsatzverträge, Lohn- abrechnungen, Zeiterfassung, Stundenlisten und BVG-Nachweise der betroffenen Arbeitnehmer (Klagebeilagen 11 - 114) als erstellt erachtet (vorinstanzliches Urteil E. 4.1 ff.) und in Anwendung von Art. 357b Abs. 1 lit. a OR den betroffenen Arbeitnehmern vorenthaltene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt Fr. 776.35 festgestellt (vorinstanzliches Urteil E. 4.7). Zudem erachtete sie die vom Kläger gestützt auf Art. 38 Abs. 4 GAVP sowie das Reglement des Klägers (Klagebeilage 116) für die mehrfachen nicht geldwerten Verfehlungen der Beklagten (fehlende BVG-Versicherung bei zehn Arbeitnehmern, verspätete BVG-Versicherung bei fünf Arbeitnehmern und unberechtigte Auszahlung des Ferienlohnes mit dem Lohn in 15 Fällen) ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 8'000.00 sowie die für die Nichtbefolgung des Beschlusses der Regionalen Paritätischen Berufskommission deutsche Schweiz (RPKD) vom 11. Dezember 2019 bezüglich Nach- und Ausgleichszahlungen für die vorenthaltenen geldwerten Leistungen an die betroffenen Arbeitnehmer ausgesprochene Konventionalstrafe von Fr. 776.35 als gerechtfertigt und angemessen und verurteilte die Beklagte daher zur Zahlung einer Konventionalstrafe von insgesamt Fr. 8'776.35 zuzüglich 5 % Zins seit 18. Januar 2020 auf Fr. 8'000.00 und 5 % Zins seit 8. Oktober 2020 auf Fr. 776.35 (vorinstanzliches Urteil E. 4.8). 3. 3.1. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin muss aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermögli- chen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Rechtsmittel- kläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen -6- (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1). 3.2. Die Beklagte führt in ihrer Beschwerde aus, sie bestreite die Forderungen der Gegenpartei vollumfänglich und weise sämtliche Schlussfolgerungen aus dem vorinstanzlichen Urteil, welche ihren Ansichten widersprechen würden, zurück, wobei sie auf ihre Klageantwort verweist. In der Folge setzt sie sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt Fr. 776.35 sowie der gestützt auf Art. 31 Abs. 5 des Reglements des Klägers ausgesprochenen Konventionalstrafe von Fr. 776.35 für die Nichtbefolgung des Beschlusses der RPKD vom 11. Dezember 2019 bezüglich Nach- und Ausgleichszahlungen für die vorenthaltenen geld- werten Leistungen von Fr. 776.35 auseinander, sondern beanstandet einzig die Auferlegung der Konventionalstrafe gemäss Art. 31 Abs. 1 des Reglements des Klägers (Beschwerde S. 2 ff.). Das pauschale Bestreiten sämtlicher Forderungen und der Verweis auf die Klageantwort genügen den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde der Beklagten hinsichtlich der Feststellung der Ansprüche der Arbeitnehmer in Dispo- sitivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sowie hinsichtlich der einen Konventionalstrafe von Fr. 776.35 ist damit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 4. 4.1. Hinsichtlich der gestützt auf Art. 31 Abs. 1 des Reglements des Klägers ausgesprochenen anderen Konventionalstrafe von Fr. 8'000.00 macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, für geringfügige Verstösse sei keine Konventionalstrafe vorgesehen. Ihr sei auch nie angedroht worden, die nicht geldwerten Verstösse als Konventionalstrafe aufzuerlegen. Für den Nicht-Rückbehalt der Ferienentschädigung von bestimmten Arbeitnehmern könne sodann keine Konventionalstrafe ausgesprochen werden, da es sich um maximal dreimonatige und einmalige Arbeitsverhältnisse im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GAVP gehandelt habe. Der Nicht-Rückbehalt des Ferien- lohns sei kein «nicht geringfügiger Verstoss» gemäss Art. 31 des Regle- ments des Klägers bzw. gemäss Art. 20 Abs. 2 Arbeitsvermittlungsgesetz (fortan: AVG). Die Intensität der vermeintlich festgestellten Verstösse reiche nicht aus, um sie als schwere bzw. nicht geringfügige Verstösse zu qualifizieren und die Intensitätsschwelle für die Zusprechung einer Konventionalstrafe sei nicht erreicht. Zudem habe der Kläger dem zuständigen Arbeitsamt keine rechtzeitige Meldung erstattet, weshalb die zwingende Voraussetzung für das Aussprechen einer Konventionalstrafe nicht erfüllt sei. Weiter habe der Konventionalstrafenrechner per 1. Juli 2017 keine Gültigkeit mehr (Beschwerde S. 2 ff.). -7- 4.2. Gemäss Art. 357b Abs. 1 OR können die Vertragsparteien in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegen- über den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern u.a. bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses oder Beiträgen an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen zusteht. Zur Durch- setzung ihres gemeinsamen Anspruchs können die Parteien Konventional- strafen vorsehen (Art. 357b Abs. 1 lit. c OR). Die Gesamtarbeitsvertrags- parteien des GAVP haben sich einen Anspruch auf Einhaltung der gesamt- arbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss Art. 357b OR eingeräumt (Art. 7 Abs. 1 GAVP), wobei sie den Vollzug dem Kläger übertragen haben (Art. 7 Abs. 3 GAVP). Der Vorstand des Klägers (SPKP) bzw. die dem Vorstand unterstellten drei regionalen Vollzugskommissionen (RPKP) können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAVP verletzen, Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.00 aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt (Art. 38 Abs. 4 GAVP). Die Kompetenzen der SPKP werden gemäss Art. 32 GAVP in einem Reglement geregelt. In Art. 38 Abs. 4 GAVP in der Fassung vom 29. März 2016 wird sodann spezifisch für die Details betreffend die Konventionalstrafe auf das Reglement verwiesen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Reglements des Klägers (Klagebeilage 116) werden Konventional- strafen für geldwerte und nicht geldwerte Verstösse auferlegt, sofern die Verstösse nicht geringfügig im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG sind. Keine geringfügigen Verfehlungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG und Art. 37 GAVP liegen gemäss dieser Bestimmung u.a. vor, wenn eine der folgenden nicht geldwerten Verfehlungen mehrfach vorliegt: fehlende BVG-Versiche- rung; ungenügende BVG-Versicherung (falscher Zeitpunkt); fehlende KTG- Versicherung; ungenügende oder falsche KTG-Versicherung (falscher Zeitpunkt, falsche Leistungsdauer); Nichteinhaltung der Kündigungsfrist; regelmässig zu späte Lohnauszahlung. Die Berechnung der Konventional- strafe richtet sich gemäss Art. 31 Abs. 1bis des Reglements des Klägers für nicht geldwerte Verstösse nach Anhang 1 Ziffer 2 des Reglements. 4.3. Die Beklagte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie trotz der Unterstellungspflicht ab dem ersten Arbeitstag gemäss Art. 31 GAVP zehn Arbeitnehmer nicht und fünf Arbeitnehmer verspätet bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angemeldet hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.4), nicht. Bei der mehrfachen fehlenden BVG-Versicherung sowie der mehrfachen ungenügenden BVG-Versicherung handelt es sich gemäss -8- Art. 31 Abs. 1 lit. c des Reglements des Klägers um nicht geringfügige Verstösse, womit die Schwelle für das Aussprechen einer Konventional- strafe entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Weiteres erreicht ist. Eine vorgängige Androhung der Konventionalstrafe oder eine Meldung an das kantonale Arbeitsamt sind nicht vorausgesetzt. Art. 20 Abs. 2 AVG, auf den sich die Beklagte beruft, bezieht sich auf die Kontrolle des Verleihers durch das paritätische Organ eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamt- arbeitsvertrags, dem der Einsatzbetrieb unterstellt ist und somit nicht auf den Kläger. Im Übrigen ist gemäss Art. 20 Abs. 2 AVG die Auferlegung einer Konventionalstrafe ohnehin nicht von einer Meldung an das kantonale Arbeitsamt abhängig, sieht diese Bestimmung doch einzig vor, dass das paritätische Organ dem kantonalen Arbeitsamt bei nicht geringfügigen Verstössen Meldung erstatten muss und nach Massgabe des Gesamt- arbeitsvertrags eine Konventionalstrafe auferlegen kann. Das Recht zur Auferlegung einer Konventionalstrafe wird gemäss dem Wortlaut der Bestimmung somit nicht an die Pflicht zur Meldung geknüpft. Es trifft sodann zwar zu, dass der Nicht-Rückbehalt bzw. die Auszahlung des Ferienlohns für sich alleine anhand des Reglements des Klägers als geringfügiger Verstoss gegen den GAVP einzustufen ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c e contrario). Bestehen wie vorliegend jedoch nicht geringfügige Verstösse, welche die Auferlegung einer Konventionalstrafe rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden, dass die Auszahlung des Ferienlohns als weiterer Verstoss in die Bemessung der Konventionalstrafe einfliesst, zumal gemäss Art. 38 Abs. 4 GAVP die Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen bei der Bemessung der Konventionalstrafe strafverschärfend zu berücksichtigen ist und dies auch im Konventionalstrafenrechner gemäss Anhang 1 Ziffer 2 des Reglements des Klägers so vorgesehen ist. Die Geltung des Konventionalstrafenrechners in Anhang 1 verlängert sich gemäss Art. 31ter des Reglements ab dem 30. Juni 2017 jeweils automatisch um ein Jahr, sofern keine Einsprache einer oder mehrerer der Sozialpartner bis jeweils zum 30. April vorliegt. Eine solche Einsprache ist von der Beklagten nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich, womit der Konventional- strafenrechner entgegen der Auffassung der Beklagten über den 30. Juni 2017 hinaus Geltung behalten hat. In Bezug auf den vorgeworfenen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP durch Auszahlung des Ferienlohns bestreitet die Beklagte die vorinstanzli- che Feststellung, wonach sie bei 15 Arbeitnehmern trotz unbefristeter Anstellung den Ferienlohn zusammen mit dem Lohn ausbezahlt hat (vorinstanzliches Urteil E. 4.5), nicht. Sie macht jedoch unter Verweis auf die teilweise unter dreimonatige Einsatzdauer von sechs Arbeitnehmern (C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ [bezüglich der ebenfalls genannten Arbeitnehmer I._____ und J._____ wird der Beklagten kein Verstoss in Bezug auf die Auszahlung des Ferienlohns vorgeworfen, vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.5]) geltend, es handle sich um maximal dreimonatige, einmalige Arbeitsverhältnisse, weshalb die -9- Auszahlung des Ferienlohns gemäss Art. 13 Abs. 2 GAVP direkt mit dem Lohn habe erfolgen dürfen. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses sei in Art. 13 Abs. 2 GAVP nicht vorausgesetzt (Beschwerde S. 2 f.). Der Ansicht der Beklagten ist nicht zu folgen. Zum einen legt sie nicht dar, inwiefern der Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP in neun statt 15 Fällen zur geltend gemachten Unzulässigkeit einer Konventionalstrafe oder zu einer Reduktion der Konventionalstrafe führen soll. Zum anderen verkennt sie, dass sich Art. 13 Abs. 2 GAVP auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht auf die Dauer des konkreten Einsatzes bezieht. Die Ausnahme vom Abgeltungsverbot für Ferien gemäss Art. 13 Abs. 2 GAVP gilt nur für maximal dreimonatige Arbeitsverhältnisse. Ein unbefristetes Arbeits- verhältnis ist kein maximal dreimonatiges Arbeitsverhältnis. Hinsichtlich der bestrittenen sechs Fälle, bei denen es sich unbestrittenermassen um unbefristete Arbeitsverhältnisse gehandelt hat, ist folglich ebenfalls von einem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP auszugehen. Insgesamt erweist sich die Auferlegung der Konventionalstrafe gestützt auf die erstellten Verstösse der Beklagten gegen den GAVP als rechtmässig. Die Höhe der Konventionalstrafe von Fr. 8'000.00 bzw. deren Angemes- senheit (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.8.2) wird im Beschwerdeverfahren – anders als noch im Rahmen der Klageantwort vor Vorinstanz – nicht beanstandet. Die Beschwerde der Beklagten ist somit abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Urteil wird der nicht begründete Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos. 6. 6.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Bei kollektivarbeitsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht individuelle Ansprüche eines einzelnen Arbeitnehmers betreffen, wie namentlich der vorliegenden Streitigkeit zwischen einem Vollzugsorgan eines Gesamt- arbeitsvertrags und einer Arbeitgeberin, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, womit die Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens entfällt (vgl. HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommen- tar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 19 zu Art. 113 ZPO mit Verweis auf BGE 140 III 391 E. 1.3). Nichts zu ihren Gunsten kann die Beklagte aus der gestützt auf ihre E-Mail vom 28. September 2023 durch das Obergericht am 3. Oktober 2023 erteilten Auskunft ableiten, da sich diese nicht auf den konkreten Fall bezogen hat. Die E-Mail der Beklagten hat lediglich einen Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden, Abteilung Arbeitsgericht, bei welchem weder Gerichtskosten noch Partei- entschädigungen gesprochen worden seien, erwähnt und keine Hinweise - 10 - darauf enthalten, dass es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Arbeit- geberin und einem Vollzugsorgan eines Gesamtarbeitsvertrags handelt. Die Auskunft des Obergerichts hat sich denn auch nicht auf eine kollektiv- arbeitsrechtliche Streitigkeit, sondern auf ein «erstinstanzlich kostenloses Verfahren aus einem Arbeitsverhältnis» bezogen (Beilage 3 zur Stellung- nahme der Beklagten vom 13. Dezember 2023) und konnte daher keine Vertrauensgrundlage bei der Beklagten schaffen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 9'552.70 auf gerundet Fr. 1'800.00 festzusetzen (§ 29 GebührD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD und § 7 Abs. 1 VKD) und der unterliegenden Beklagten ausgangsgemäss vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). 6.2. In Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht, für die erstinstanzlich das Arbeitsgericht zuständig ist, werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten ersetzt (§ 25 EG ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'800.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von - 11 - grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 9'552.70. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 12 - Aarau, 27. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli