1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Streitsache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -5- 3. Die zweitinstanzlichen, klägerischen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)