5. Auch im vorliegenden Verfahren ist eine Verwechslung der beklagten Partei, bei welcher es sich nur um das Hauptunternehmen mit Sitz in Q._____ handeln kann, ausgeschlossen. Dementsprechend wird im vorliegenden Berufungsentscheid die im Rubrum aufgeführte Parteibezeichnung korrigiert, was auch die Vorinstanz in ihrem Verfahren hätte tun müssen. Nachdem kein Zweifel über die Identität der Beklagten besteht, ist entgegen der vorinstanzlichen Begründung auch die Klagebewilligung (Klagebeilage 3) nicht ungültig (auch wenn auch dort fälschlicherweise die Zweigniederlassung als Beklagte angegeben wird). Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten;