Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts können daher bei Aufführung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen. Nachdem somit jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann, ist eine die Zweigniederlassung enthaltende Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E.3.2 mit -4- Hinweisen; 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1; 4A_231/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1).