3. Mit der Berufung macht der Kläger kurz zusammengefasst geltend, er habe beabsichtigt, die Hauptgesellschaft im Ausland einzuklagen. Die Vorinstanz hätte die Parteibezeichnung berichtigen oder ihm zumindest Gelegenheit zur Berichtigung geben müssen. Es sei überspitzt formalistisch, ihn zur Durchführung eines erneuten Schlichtungsverfahrens zu zwingen, welches eine Verfahrensverzögerung bzw. einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde.