132 Abs. 1 ZPO zu verbessern, jedoch sei auch in der eingereichten Klagebewilligung die Zweigniederlassung als Beklagte aufgeführt, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Klagebewilligung fehle. Somit sei eine Fristansetzung zur Verbesserung der Klage nicht sinnvoll, weshalb auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzutreten sei.