2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, bei der Beklagten handle es sich um eine Zweigniederlassung, welche selbst weder partei- noch prozessfähig sei, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle. Zwar sei grundsätzlich bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung die mangelhafte Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verbessern, jedoch sei auch in der eingereichten Klagebewilligung die Zweigniederlassung als Beklagte aufgeführt, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Klagebewilligung fehle.