1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).