" 1. Es sei der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2023 des Gerichtspräsidiums Bremgarten (VZ.2023.41) aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)." 2.2. Die Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: