Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2023.45 (VZ.2023.41) Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 26. September 2023 erhob der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Bremgarten Klage, wobei die Beklagte mit "B._____, […], Zweigniederlas- sung […], bezeichnet wurde, mit den Anträgen: " 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die teilweise nicht be- zogenen, gebuchten Leistungen Fr. 4'135.- nebst Zins zu 5% seit 14. Ok- tober 2021 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an die Repatriierungskos- ten Fr. 20'000.- nebst Zins zu 5% seit 14. Oktober 2021 zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachklagerechts (Teilklage). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.) zu Las- ten der Beklagten." 1.2. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 erkannte der Präsident des Bezirksge- richts Bremgarten: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Kläger auferlegt und ist dem Gericht zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2023 des Gerichtsprä- sidiums Bremgarten (VZ.2023.41) aufzuheben und die Sache zur Durch- führung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWSt.)." 2.2. Die Beklagte erstattete keine Berufungsantwort. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist, nachdem der Streitwert Fr. 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), die Berufung das zu- lässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, bei der Beklagten handle es sich um eine Zweigniederlas- sung, welche selbst weder partei- noch prozessfähig sei, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle. Zwar sei grundsätzlich bei einer fehlenden Prozessvoraussetzung die mangelhafte Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO zu verbessern, jedoch sei auch in der eingereichten Klagebewilligung die Zweigniederlassung als Beklagte aufgeführt, weshalb es an einer rechtsgenüglichen Klagebewilligung fehle. Somit sei eine Fristansetzung zur Verbesserung der Klage nicht sinnvoll, weshalb auf die Klage mangels Partei- und Prozessfähigkeit nicht einzutreten sei. 3. Mit der Berufung macht der Kläger kurz zusammengefasst geltend, er habe beabsichtigt, die Hauptgesellschaft im Ausland einzuklagen. Die Vor- instanz hätte die Parteibezeichnung berichtigen oder ihm zumindest Gele- genheit zur Berichtigung geben müssen. Es sei überspitzt formalistisch, ihn zur Durchführung eines erneuten Schlichtungsverfahrens zu zwingen, wel- ches eine Verfahrensverzögerung bzw. einen prozessualen Leerlauf be- deuten würde. 4. Eine Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlichkeiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit ver- fügt. Eine Zweigniederlassung bildet damit zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und ist selbst weder partei- noch prozessfähig. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts können daher bei Auffüh- rung der Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung) bestehen. Nachdem somit jede Gefahr ei- ner Verwechslung ausgeschlossen werden kann, ist eine die Zweignieder- lassung enthaltende Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E.3.2 mit -4- Hinweisen; 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 1; 4A_231/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1). 5. Auch im vorliegenden Verfahren ist eine Verwechslung der beklagten Par- tei, bei welcher es sich nur um das Hauptunternehmen mit Sitz in Q._____ handeln kann, ausgeschlossen. Dementsprechend wird im vorliegenden Berufungsentscheid die im Rubrum aufgeführte Parteibezeichnung korri- giert, was auch die Vorinstanz in ihrem Verfahren hätte tun müssen. Nach- dem kein Zweifel über die Identität der Beklagten besteht, ist entgegen der vorinstanzlichen Begründung auch die Klagebewilligung (Klagebeilage 3) nicht ungültig (auch wenn auch dort fälschlicherweise die Zweigniederlas- sung als Beklagte angegeben wird). Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf die Klage nicht eingetreten; der angefochtene Entscheid ist in Gutheis- sung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde das Rechtsmittelver- fahren dadurch verursacht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die feh- lerhafte Parteibezeichnung nicht berichtigte. Es rechtfertigt sich daher, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind deshalb von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen, wobei nur dem Kläger solche Kosten entstanden sind. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Be- zirksgerichts Bremgarten vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Streit- sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -5- 3. Die zweitinstanzlichen, klägerischen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'135.00. Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Lindner Donauer