3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'478.85 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'860.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'860.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)