a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung (Zeugen) von Fr. 118.50 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (vom Kläger bereits bezahlt) Total Fr. 2'418.50 2.2. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen in Höhe von Fr. 2'100.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 2'100.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse noch Fr. 318.50 nachzuzahlen hat.