Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'150.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 20. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2021 zu bezahlen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: