3.3.2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die dem Kläger für das Berufungsverfahren zustehende Parteientschädigung ist ausgehend von der streitwertabhängigen Grundentschädigung von Fr. 3'230.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte -8-