3.3. 3.3.1. Soweit der Kläger mit Berufung für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer (zusätzlichen) Parteientschädigung von Fr. 621.20 für das Schlichtungsverfahren beantragt (Berufung, Ziff. 6), verkennt er, dass die Parteikosten für die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren bereits in der streitwertabhängigen Grundentschädigung für Zivilsachen enthalten und daher nicht separat zu vergüten sind (§ 3 Abs. 1 AnwT). Für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auf die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'478.85 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) abzustellen, allerdings ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.