Fr. 318.50 nachzubezahlen hat (Art. 111 ZPO). 3.2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 10'000.00 auf Fr. 1'860.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD, § 7 Abs. 1 VKD sowie § 29 Abs. 1 GebührD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'860.00 zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'860.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).