Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00, Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie Kosten der Beweisführung von Fr. 118.50) abzustellen, allerdings sind diese ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 300.00 (für das Schlichtungsverfahren) und Fr. 1'800.00 (für das erstinstanzliche Verfahren) zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 2'100.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Baden den Differenzbetrag von