3.2. 3.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00, Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie Kosten der Beweisführung von Fr. 118.50) abzustellen, allerdings sind diese ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.