3. 3.1. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung und die Klage ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte dem Kläger eine angemessen Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). -7-