2.6. Zusammengefasst ist kein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers an die Beklagte, weder aus einem Aktienkaufvertrag noch aus einem Beteiligungsvertrag oder einer einfachen Gesellschaft, rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Beklagte ist damit ungerechtfertigt bereichert und hat dem Kläger diese Zahlung zurückzuerstatten. Nachdem sie sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zum vom Kläger geltend gemachten Verzugszins geäussert hat, hat sie ihm Fr. 10'000.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. April 2021 zu bezahlen.