Soweit der Vertreter der Beklagten behauptet, die Zahlung sei im Hinblick auf die Verwirklichung der Kooperation erfolgt und sinngemäss einen Beteiligungsvertrag oder einen Vertrag über eine einfache Gesellschaft (Art. 530 Abs. 2 OR) geltend macht, lässt sich dies mangels schriftlicher Abrede und mit Blick auf das vorstehend Dargelegte ebenso wenig nachweisen wie die anlässlich der Parteibefragung geäusserte Behauptung, die Zahlung sei an H._____ als Privatperson und auf dessen Kontokorrent bei der Beklagten geflossen (E. 2.2 f. hiervor).