Die in diesem Zusammenhang mitwirkungspflichtige Beklagte (vgl. E. 2.1 hiervor) äusserte sich weder in ihrer Klageantwort noch in ihrer Berufungsantwort ausdrücklich zu einem für die vom Kläger erhaltene Zuwendung von Fr. 10'000.00 bestehenden Rechtsgrund. Den von ihr beigebrachten Beweisen lässt sich hierzu ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, zumal es sich dabei grösstenteils um Unterlagen zum Erwerb der I._____ AG (Klageantwortbeilagen 3-8; Duplikbeilagen) handelt. Soweit der Vertreter der Beklagten behauptet, die Zahlung sei im Hinblick auf die Verwirklichung der Kooperation erfolgt und sinngemäss einen Beteiligungsvertrag oder einen Vertrag über eine einfache Gesellschaft (Art.