2.4. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Parteien um juristische Laien handelt, was im Rahmen eines angestrebten Kooperationsverhältnisses zu ungenauen Bezeichnungen und damit zu Missverständnissen führen kann. Ein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehender tatsächlicher oder normativer Konsens über den Kauf von Aktien der I._____ AG für den Betrag von Fr. 10'000.00 lässt sich aber weder aus den -6-