Vereinbarungen mit dem Kläger und den weiteren Beteiligten habe er, H._____, stets als Privatperson getroffen (act. 154 f.). Er habe auch als Privatperson sicherstellen wollen, dass es dem Kläger und den anderen Beteiligten ernst gewesen sei mit der Zusammenarbeit, weshalb er eine Anzahlung gefordert habe. Bei den zwei Überweisungen von je Fr. 5'000.00 an die Beklagte habe es sich um eine Anzahlung gehandelt (act. 155). Im weiteren Verlauf der Befragung gab er demgegenüber an, er habe die Fr. 10'000.00 des Klägers für Aktienanteile der I._____ AG als Privatperson bekommen. Diese seien allerdings auf sein Kontokorrent bei der Beklagten eingezahlt worden (act. 157 f.).