2.3.3. Wenn die Beklagte bestreitet, mit dem Kläger einen Aktienkaufvertrag geschlossen zu haben (Beschwerdeantwort, Rz. 4, Rz. 8 ff.), scheinen auch bei ihr Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsgegenstands bestanden zu haben. H._____, Verwaltungsratspräsident der Beklagten, erklärte anlässlich der Parteibefragung, die Beklagte sei nicht in die Verhandlungen involviert gewesen. Sie sei lediglich Inhaberin von Internet-Domains gewesen, welche im Rahmen der Kooperation in die I._____ AG hätten überführt werden sollen. Vereinbarungen mit dem Kläger und den weiteren Beteiligten habe er, H._____, stets als Privatperson getroffen (act.