um die Firma umzubenennen (act. 148). Zum Abschluss der Befragung führte der Kläger wiederum aus, es habe sich beim Vertrag mit der Beklagten um einen Kaufvertrag über den Erwerb von Aktienanteilen gehandelt (act. 149). Auch die weiteren Beteiligten schienen sich nicht sicher gewesen zu sein, mit welcher Vertragspartei bzw. mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen worden war. G._____ gab an, man habe Geld investiert, damit man Aktien bekomme und an der I._____ AG beteiligt sei. Alle drei (G._____, F._____ und der Kläger) hätten je Fr. 10'000.00 bezahlt und H._____ hätte ihnen dafür Aktien geben sollen.