2.3.2. Aus den Aussagen vor der Vorinstanz wird ersichtlich, dass insbesondere seitens des Klägers, G._____ und F._____ keine klare Vorstellung der rechtlichen Struktur oder vertraglichen Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit bestand. So machte der Kläger mit Bezug auf den Vertragsgegenstand unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte er, seine Zahlung von Fr. 10'000.00 an die Beklagte sei für den Erwerb von Anteilen an der I._____ AG erfolgt, was auch aus dem Aktionärsbindungsvertrag hervorgehe (act. 146 f.). Im weiteren Verlauf der Befragung gab er jedoch an, die Zahlung sei geleistet worden, damit H._____ die I._____ AG umfirmiere und die Beteiligten Anteile daran erhielten.