Für den Nachweis des fehlenden Rechtsgrunds trifft den Kläger die Beweislast, wobei die Beklagte eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. E. 2.1 hiervor). Da zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag besteht, ist auf die von ihnen zu den Akten gereichten Beweise und die vor Vorinstanz getätigten Parteiaussagen abzustellen.