2.2. Der Kläger behauptet, den Betrag von Fr. 10'000.00 als Kaufpreis im Rahmen eines angeblich im Jahr 2016 mündlich geschlossenen Aktienkaufvertrags an die Beklagte überwiesen zu haben. Er fordert die Rückzahlung dieses Betrags mit der Begründung, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei und daher kein Rechtsgrund für die Zuwendung an die Beklagte bestehe (Klage, S. 3 ff.).