Die Beklagte als Schuldnerin trifft damit eine Mitwirkungslast. Der Kläger darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallenden oder von der Beklagten als Empfängerin behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Die Beklagte trifft als Schuldnerin eine erweiterte -4- Bestreitungslast und nur entsprechend substanziertes Vorbringen obliegt dem Gläubiger im Regelfall zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).