Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat der Kläger die Voraussetzungen seiner Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu beweisen. Leitet der Kläger seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 OR ab, trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Verbindlichkeit und bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand. Dabei handelt es sich um einen Negativbeweis, zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an der grundlosen Leistung wecken. Die Beklagte als Schuldnerin trifft damit eine Mitwirkungslast.