1. Der Kläger, H._____, F._____ und G._____ haben im Jahr 2016 Gespräche über eine wirtschaftliche Kooperation in den Bereichen Immobilien und IT unter Einbezug der Beklagten und der I._____ AG geführt. Allgemein angestrebt wurde die Bündelung von Know-how und die Kommerzialisierung desselben mittels der I._____ AG. Im Zuge der besagten Gespräche hat der Kläger der Beklagten unbestritten einen Betrag von gesamthaft Fr. 10'000.00 (zwei Tranchen à je Fr. 5'000.00; Zahlungsbelege vom 24. Mai 2016 und vom 11. November 2016) überwiesen. Strittig ist, ob die Beklagte dem Kläger – wie er mit Berufung geltend macht – diesen Betrag zurückzuerstatten hat.