2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren zu Fr. 300.00 und Parteikosten für das Schlichtungsverfahren zu Fr. 621.20 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zulasten des Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 16. September 2021 bestritt die Beklagte unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden. 1.4. Mit Zwischenentscheid vom 6. Juli 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und trat auf die Klage ein.