Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2023.44 (VZ.2021.40) Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steimer, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Amstutz, […] Gegenstand Forderung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Im Jahr 2016 führten A._____ (Kläger), F._____ (Bruder des Klägers), G._____ und H._____ unter Einbezug der B._____ AG (Beklagte) und der I._____ AG (vormals J._____ AG; heute K._____ AG) Gespräche über eine mögliche wirtschaftliche Zusammenarbeit im Immobilien- und IT-Bereich. Der Kläger sollte im Rahmen dieser Zusammenarbeit Einsitz im Verwaltungsrat der I._____ AG nehmen und eine Beteiligung an derselben erwerben. 1.2. Mit Klage vom 25. Mai 2021 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 10'000.00 zu zahlen zuzüglich 5% Verzugszins ab 1. April 2021. 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für das Schlichtungsverfahren zu Fr. 300.00 und Parteikosten für das Schlichtungsverfahren zu Fr. 621.20 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt. zulasten des Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 16. September 2021 bestritt die Beklagte unter anderem die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Baden. 1.4. Mit Zwischenentscheid vom 6. Juli 2022 wies der Präsident des Bezirks- gerichts Baden die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ab und trat auf die Klage ein. 1.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Januar 2023 wurden die beiden Zeugen F._____ und G._____ befragt sowie die Parteibefragung durchgeführt. Nachdem den Parteien die Möglichkeit gegeben wurde, ihre Schlussvorträge zu halten, wurde die Verhandlung geschlossen. Im Anschluss an die Verhandlung wies der Präsident des Bezirksgerichts Baden gleichentags die Klage ab. -3- 2. 2.1. Der Kläger erhob am 24. Oktober 2023 Berufung gegen das ihm am 4. Oktober 2023 in begründeter Form zugestellte Urteil und beantragte, dieses sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger, H._____, F._____ und G._____ haben im Jahr 2016 Gespräche über eine wirtschaftliche Kooperation in den Bereichen Immobilien und IT unter Einbezug der Beklagten und der I._____ AG geführt. Allgemein angestrebt wurde die Bündelung von Know-how und die Kommerzialisierung desselben mittels der I._____ AG. Im Zuge der besagten Gespräche hat der Kläger der Beklagten unbestritten einen Betrag von gesamthaft Fr. 10'000.00 (zwei Tranchen à je Fr. 5'000.00; Zahlungsbelege vom 24. Mai 2016 und vom 11. November 2016) überwiesen. Strittig ist, ob die Beklagte dem Kläger – wie er mit Berufung geltend macht – diesen Betrag zurückzuerstatten hat. 2. 2.1. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern berei- chert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Aufgrund der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat der Kläger die Voraus- setzungen seiner Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung zu beweisen. Leitet der Kläger seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nicht- schuld im Sinne von Art. 63 OR ab, trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Verbindlichkeit und bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand. Dabei handelt es sich um einen Negativbeweis, zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an der grundlosen Leistung wecken. Die Beklagte als Schuldnerin trifft damit eine Mitwirkungslast. Der Kläger darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallenden oder von der Beklagten als Empfängerin behaupteten Rechts- gründe auszuräumen. Die Beklagte trifft als Schuldnerin eine erweiterte -4- Bestreitungslast und nur entsprechend substanziertes Vorbringen obliegt dem Gläubiger im Regelfall zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Der Kläger behauptet, den Betrag von Fr. 10'000.00 als Kaufpreis im Rahmen eines angeblich im Jahr 2016 mündlich geschlossenen Aktien- kaufvertrags an die Beklagte überwiesen zu haben. Er fordert die Rückzah- lung dieses Betrags mit der Begründung, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei und daher kein Rechtsgrund für die Zuwendung an die Beklagte bestehe (Klage, S. 3 ff.). Für den Nachweis des fehlenden Rechtsgrunds trifft den Kläger die Beweislast, wobei die Beklagte eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. E. 2.1 hiervor). Da zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag besteht, ist auf die von ihnen zu den Akten gereichten Beweise und die vor Vorinstanz getätigten Parteiaussagen abzustellen. 2.3. 2.3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass ursprünglich eine wirtschaftli- che Kooperation unter Einbezug der I._____ AG sowie der Personen H._____, G._____ und F._____ geplant war. Dies ergibt sich aus dem Aktionärsbindungsvertrag vom 18. Mai 2016, der eine Beteiligung aller genannten Personen sowie des Klägers und der Beklagten an der I._____ AG vorsah (Klagebeilage 11), sowie aus dem öffentlich beurkundeten Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der I._____ AG vom 21. Oktober 2016, bei der der Kläger sowie G._____, F._____ und L._____ in den Verwaltungsrat gewählt wurden (Klagebeilage 12). Die Absicht, die wirtschaftliche Kooperation über die I._____ AG zu verwirklichen, zeigt sich zudem in verschiedenen E-Mail-Korrespondenzen zwischen dem Kläger und H._____, in denen Aspekte der Umsetzung erörtert wurden (Klageantwortbeilage 6, Replikbeilagen 1-3). 2.3.2. Aus den Aussagen vor der Vorinstanz wird ersichtlich, dass insbesondere seitens des Klägers, G._____ und F._____ keine klare Vorstellung der rechtlichen Struktur oder vertraglichen Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit bestand. So machte der Kläger mit Bezug auf den Vertragsgegenstand unterschiedliche Angaben. Zunächst erklärte er, seine Zahlung von Fr. 10'000.00 an die Beklagte sei für den Erwerb von Anteilen an der I._____ AG erfolgt, was auch aus dem Aktionärsbindungsvertrag hervorgehe (act. 146 f.). Im weiteren Verlauf der Befragung gab er jedoch an, die Zahlung sei geleistet worden, damit H._____ die I._____ AG umfirmiere und die Beteiligten Anteile daran erhielten. Konkret habe die Zahlung dazu gedient, dass H._____ «das Zeug» in die Wege leiten könne, -5- um die Firma umzubenennen (act. 148). Zum Abschluss der Befragung führte der Kläger wiederum aus, es habe sich beim Vertrag mit der Beklagten um einen Kaufvertrag über den Erwerb von Aktienanteilen gehandelt (act. 149). Auch die weiteren Beteiligten schienen sich nicht sicher gewesen zu sein, mit welcher Vertragspartei bzw. mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen worden war. G._____ gab an, man habe Geld investiert, damit man Aktien bekomme und an der I._____ AG beteiligt sei. Alle drei (G._____, F._____ und der Kläger) hätten je Fr. 10'000.00 bezahlt und H._____ hätte ihnen dafür Aktien geben sollen. Man habe damit gerechnet, dass Geld in die Firma eingezahlt und man mit Aktien entschädigt werde. Gleichzeitig gab er allerdings auch an, es sei ganz klar keine Zahlung für Liquidität der I._____ AG gewesen (act. 132 f.). Mit Bezug auf die Identität des Vertragspartners schien unter den Beteiligten ebenfalls Ungewissheit bestanden zu haben. Der Kläger gab zu Beginn der Befragung an, nicht mehr zu wissen, mit wem der Vertrag geschlossen worden sei (act. 146). G._____ schien H._____ als Vertreter der I._____ AG und nicht die Beklagte als Vertragspartner angesehen zu haben (act. 135 f.). F._____ (Bruder des Klägers) wiederum erachtete nicht die Beklagte, sondern die I._____ AG als Vertragspartnerin (act. 142). 2.3.3. Wenn die Beklagte bestreitet, mit dem Kläger einen Aktienkaufvertrag geschlossen zu haben (Beschwerdeantwort, Rz. 4, Rz. 8 ff.), scheinen auch bei ihr Unklarheiten hinsichtlich des Vertragsgegenstands bestanden zu haben. H._____, Verwaltungsratspräsident der Beklagten, erklärte anlässlich der Parteibefragung, die Beklagte sei nicht in die Verhandlungen involviert gewesen. Sie sei lediglich Inhaberin von Internet-Domains gewesen, welche im Rahmen der Kooperation in die I._____ AG hätten überführt werden sollen. Vereinbarungen mit dem Kläger und den weiteren Beteiligten habe er, H._____, stets als Privatperson getroffen (act. 154 f.). Er habe auch als Privatperson sicherstellen wollen, dass es dem Kläger und den anderen Beteiligten ernst gewesen sei mit der Zusammenarbeit, weshalb er eine Anzahlung gefordert habe. Bei den zwei Überweisungen von je Fr. 5'000.00 an die Beklagte habe es sich um eine Anzahlung gehandelt (act. 155). Im weiteren Verlauf der Befragung gab er demgegenüber an, er habe die Fr. 10'000.00 des Klägers für Aktienanteile der I._____ AG als Privatperson bekommen. Diese seien allerdings auf sein Kontokorrent bei der Beklagten eingezahlt worden (act. 157 f.). 2.4. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Parteien um juristische Laien handelt, was im Rahmen eines angestrebten Kooperationsverhältnis- ses zu ungenauen Bezeichnungen und damit zu Missverständnissen führen kann. Ein zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehender tatsächlicher oder normativer Konsens über den Kauf von Aktien der I._____ AG für den Betrag von Fr. 10'000.00 lässt sich aber weder aus den -6- beigebrachten Urkunden noch aus den Parteibefragungen zweifelsfrei nachweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die vom Kläger mit Stellungnahme vom 5. April 2022 angebotenen Beweise (Beilagen 3 und 4 der Stellungnahme) von der Vorinstanz fälschlicherweise als unzulässige Noven qualifiziert wurden (Berufung, Ziff. 3). 2.5. Zu prüfen bleibt, ob für die Zuwendung von Fr. 10'000.00 des Klägers an die Beklagte ein anderer Rechtsgrund besteht. Die in diesem Zusammenhang mitwirkungspflichtige Beklagte (vgl. E. 2.1 hiervor) äusserte sich weder in ihrer Klageantwort noch in ihrer Berufungs- antwort ausdrücklich zu einem für die vom Kläger erhaltene Zuwendung von Fr. 10'000.00 bestehenden Rechtsgrund. Den von ihr beigebrachten Beweisen lässt sich hierzu ebenfalls nichts Konkretes entnehmen, zumal es sich dabei grösstenteils um Unterlagen zum Erwerb der I._____ AG (Klageantwortbeilagen 3-8; Duplikbeilagen) handelt. Soweit der Vertreter der Beklagten behauptet, die Zahlung sei im Hinblick auf die Verwirklichung der Kooperation erfolgt und sinngemäss einen Beteiligungsvertrag oder einen Vertrag über eine einfache Gesellschaft (Art. 530 Abs. 2 OR) geltend macht, lässt sich dies mangels schriftlicher Abrede und mit Blick auf das vorstehend Dargelegte ebenso wenig nachweisen wie die anlässlich der Parteibefragung geäusserte Behauptung, die Zahlung sei an H._____ als Privatperson und auf dessen Kontokorrent bei der Beklagten geflossen (E. 2.2 f. hiervor). 2.6. Zusammengefasst ist kein Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers an die Beklagte, weder aus einem Aktienkaufvertrag noch aus einem Betei- ligungsvertrag oder einer einfachen Gesellschaft, rechtsgenüglich nach- gewiesen. Die Beklagte ist damit ungerechtfertigt bereichert und hat dem Kläger diese Zahlung zurückzuerstatten. Nachdem sie sich weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren zum vom Kläger geltend gemachten Verzugszins geäussert hat, hat sie ihm Fr. 10'000.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 1. April 2021 zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung und die Klage ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte dem Kläger eine angemessen Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). -7- 3.2. 3.2.1. Für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die von der Vorinstanz fest- gesetzten und von den Parteien im Berufungsverfahren der Höhe nach nicht beanstandeten Gerichtskosten (Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.00, Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 sowie Kosten der Beweisführung von Fr. 118.50) abzustellen, allerdings sind diese ausgangsgemäss vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von Fr. 300.00 (für das Schlichtungsverfahren) und Fr. 1'800.00 (für das erstinstanzliche Verfahren) zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 2'100.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse Baden den Differenzbetrag von Fr. 318.50 nachzubezahlen hat (Art. 111 ZPO). 3.2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem zweit- instanzlichen Streitwert von Fr. 10'000.00 auf Fr. 1'860.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD, § 7 Abs. 1 VKD sowie § 29 Abs. 1 GebührD) und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Sie ist mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss von Fr. 1'860.00 zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'860.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). 3.3. 3.3.1. Soweit der Kläger mit Berufung für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer (zusätzlichen) Parteientschädigung von Fr. 621.20 für das Schlichtungsverfahren beantragt (Berufung, Ziff. 6), verkennt er, dass die Parteikosten für die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren bereits in der streitwertabhängigen Grundentschädigung für Zivilsachen enthalten und daher nicht separat zu vergüten sind (§ 3 Abs. 1 AnwT). Für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auf die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'478.85 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) abzustellen, allerdings ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. 3.3.2. Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Partei- entschädigung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die dem Kläger für das Berufungsverfahren zustehende Parteientschädigung ist ausgehend von der streitwertabhängigen Grundentschädigung von Fr. 3'230.00 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 8 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem für vor dem 1. Januar 2024 erbrachte -8- Leistungen geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % auf gerundet Fr. 2'150.00 festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Baden, Zivilgericht, vom 20. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. April 2021 zu bezahlen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung (Zeugen) von Fr. 118.50 c) der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 (vom Kläger bereits bezahlt) Total Fr. 2'418.50 2.2. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen in Höhe von Fr. 2'100.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 2'100.00 direkt zu ersetzen und der Gerichtskasse noch Fr. 318.50 nachzuzahlen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'478.85 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'860.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'860.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] -9- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 10 - Aarau, 18. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Flütsch