Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. -8- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'234.15 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)