Die Grundentschädigung beträgt Fr. 4'541.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 30 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 1'589.35 führt. Diese ist gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT um 30 % auf Fr. 1'112.55 zu reduzieren. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (die durch die Entschädigung erfassten Leistungen wurden im Jahr 2023 erbracht, so dass der letztjährige MWST-Satz anzuwenden ist). Die der Beklagten vom Kläger zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 1'234.15.