Der Kläger macht in seiner Berufung eine Forderung von Fr. 2'100.00 geltend, beantragt die (in zeitlicher Hinsicht unbestimmte) Weiterführung des Mietverhältnisses ("Mietvertrag für wiedereröffnet zu erklären" [Berufung, S. 2]) und ficht die Kündigung sowie den Auszugstermin vom 31. August 2023 an ("Ich anfechte Die Kündigung und Die datum ausstritt von 31-08-23" [Berufung, S. 2]). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren ist damit auf Fr. 17'940.00 (36x Fr. 440.00 [BGE 144 III 346] zzgl. Fr. 2'100.00) festzusetzen. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 4'541.00 (§ 3 Abs. 1 lit.