4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. 4.2. Der Kläger hat der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).