Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, wonach seitens des Vermieters ein "Betrug" vorliege. Auch die geltend gemachte Nichtigkeit ("Nichtigkeit des Abreisedatums 31.08.23" [Berufung, S. 2]) ist unbehilflich, zumal der Kläger diese nicht weiter erörtert und eine (von Amtes wegen zu beachtende) Nichtigkeit nicht ansatzweise ersichtlich ist. Die Eingabe des Klägers erfüllt damit die in E. 1 dargelegten Anforderungen an eine Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO offensichtlich nicht. Auf die Berufung ist somit nicht einzutreten.