(Nichteintreten aufgrund einer res iudicata) des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. So legt er insbesondere nicht dar, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall – entgegen der Vorinstanz – eine gültige Klagebewilligung vorgelegen haben soll und inwiefern zudem nicht von einer res iudicata i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auszugehen war. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, wonach seitens des Vermieters ein "Betrug" vorliege.