Dennoch würden die Rechtsbegehren in der Klage von denjenigen in der Klagebewilligung stark abweichen, weshalb für die nun klagehalber geltend gemachten Rechtsbegehren keine gültige Klagebewilligung vorliege. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien bereits ein Verfahren betreffend die Weiterführung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses über das [Mietobjekt] geführt und rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die erneute Beurteilung sei angesichts des in Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO festgehaltenen Prinzips "ne bis in idem" nicht möglich.