2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf die Klage des Klägers vom 9. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass auf der vom Kläger eingereichten Klagebewilligung als Rechtsbegehren lediglich "Weiterführung Mietverhältnis" und "Forderung" festgehalten werde. Die Rechtsbegehren gemäss der Klagebewilligung vom 28. Juli 2023 würden damit offensichtlich von den mit der Klage vom 9. August 2023 geltend gemachten wesentlich umfassenderen Rechtsbegehren abweichen.