3.3. Die Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2023: " 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach (Geschäfts Nr. VZ.2023.10) vom 13. September 2023 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist.