Antrag Vierte: Gemäss den Arts. 168, 170, 171 und 177 von (ZPO, Zivilprozessordnung,) vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Juli 2022) ,Ich Antrag Die Nächsten Beweisen: Urkunde: Dokumenten: Die beweisen Nummer: … 1 bis 8" 2.2. Mit Entscheid vom 13. September 2023 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach wie folgt: " 1. Auf die Klage vom 9. August 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."